Urteil Annarose Herrmann Archivierungsdienste GmbH – Geschaeftsfuehrer Annarose Herrmann
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Annarose Herrmann Archivierungsdienste GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Kassel vom 10.8.1927 – Az. G 958 9T 3535/20
Der Insolvenzverwalter Marfried Grünlich ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Annarose Herrmann Archivierungsdienste GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Annarose Herrmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 715 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 788.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Annarose Herrmann Archivierungsdienste GmbH ist für das Landgericht Kassel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Kassel vom 10.8.1927
Aktenzeichen: z 66 Eq 5838/16
jurisPR-InsR 1969, 46482